Akutversorgung
Von Akutversorgung spricht man, wenn rabattierte oder preisgünstige Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig sind, die Patientin oder der Patient die verordnete Medikation jedoch dringend benötigt. Die abgebende Person entscheidet je nach verordneter Medikation und Situation, ob die unverzügliche Abgabe und die damit einhergehende Missachtung der Rabattverträge bzw. der vertraglichen Regelungen zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel gerechtfertigt ist. Dies kann z. B. im Notdienst der Fall sein oder bei Antibiotika zur Akuttherapie.
Es sollte gemäß § 14 Abs. 2 Rahmenvertrag zusätzlich zu Sonderkennzeichen (02567024) und entsprechendem Faktor (5 oder 6) ein handschriftlicher Vermerk (mit Unterschrift) auf das Rezept aufgebracht werden.
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