Jumbopackung
Als Jumbopackungen werden Packungen von Fertigarzneimitteln bezeichnet, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl, die für den jeweiligen Wirkstoff oder die jeweilige Arzneimittelgruppe in der Packungsgrößenverordnung (Anlage I zur Verwaltungsvorschrift) bestimmt wurde.
Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen.
Sie können nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden.
Geregelt ist dies
in § 31 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):
- in § 2 der Packungsgrößenverordnung:
- in § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:
Nachzulesen auch im DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:
„Jumbopackungen sind weiterhin nicht erstattungsfähig. […] Im Normaldienst ist keine Abgabe möglich. Der Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.“
Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
Nützlicher Link:
DAP Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl im Akutfall bzw. im Notdienst”