Duplikat

Von einem Duplikat oder einer Zweitverordnung spricht man, wenn die Patientin oder der Patient das ausgestellte Rezept z. B. verloren hat und die Ärztin oder der Arzt eine identische zweite Verordnung ausstellt, die er mit dem Hinweis „Duplikat“ kennzeichnet.

Seit Juni 2016 ist die Retaxgefahr für Apotheken bei Belieferung einer mit „Duplikat“ gekennzeichneten Verordnung gebannt, da in § 6 Abs. 2 Buchst. g Rahmenvertrag verankert ist, dass keine Retaxation mehr erfolgen darf, wenn „bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) unschädlich ist“.

 

6 Abs. 2 Buchst. g Rahmenvertrag

„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag (g1) bei Verlust der papiergebundenen Originalverordnung eine erneute papiergebundene Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“