Messzahl

Messzahlen sind Packungsgrößen von Arzneimitteln, die sich an einer bestimmten Reichdauer orientieren. Die Messzahlen werden in Normbereiche umgerechnet.

N1: Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung
→ Behandlungsdauer von 10 Tagen; Normbereich = Messzahl ± 20 %

N2: Packungen für die Dauertherapie
→ Behandlungsdauer von 30 Tagen; Normbereich = Messzahl ± 10 %

N3: Packungen für die Dauertherapie
→ Behandlungsdauer von 100 Tagen; Normbereich = Messzahl − 5 %

Die Einteilung der Packungsgrößen erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

Auch in § 2 Abs. 1 und 2 Rahmenvertrag finden sich die Definitionen der Begriffe „N-Bezeichnung“ und „N-Bereich“:

2 Abs. 1 und 2 Rahmenvertrag

„(1) N-Bezeichung:
Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) (N1, N2 oder N3)

(2) N-Bereich:
Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI unter Anwendung der prozentualen Abweichung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 PackungsV. (Ist z. B. die Messzahl N3=100, so beträgt die prozentuale Abweichung minus 5 %, daraus ergibt sich ein N-Bereich von 95 bis 100 Stück.)“

Gemäß § 1 Abs. 1 PackungsV werden Messzahlen folgendermaßen definiert:

1 Abs.1 PackungsV

„Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind:[…]”

Nützliche Links

 DAP Arbeitshilfe „PackungsV”

Packungsgrößenverordnung