Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG
Einzelimporte sind Humanarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arzneimittelgesetz (AMG) aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zulässigkeit nach § 73 Abs. 3 AMG ist auch die Erstattungsfähigkeit nach den Vorgaben der jeweiligen Arzneilieferverträge zu prüfen.
Nützlicher Link:
DAP Arbeitshilfe „Einzelimport nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz”