Arbeitshilfen

Rezeptbelieferung bei Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb

Nach § 2 Abs. 15 Rahmenvertrag gilt: Wird ein patentgeschützter Wirkstoff durch mehrere Hersteller/pharmazeutische Unternehmer unter verschiedenen Handelsnamen gleichzeitig vertrieben und stehen die Arzneimittel nicht im Verhältnis Original/Import zueinander, spricht man von einem Mehrfachvertrieb. Solche Arzneimittel werden als Parallelarzneimittel bezeichnet. Für die Abgabe gelten besondere Regelungen. Die folgende Arbeitshilfe zeigt, worauf bei der Rezeptbelieferung zu achten ist.

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