Aut-idem-Kreuz
„Aut idem“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „oder das Gleiche“.
Das heißt, dass die Apothekerin oder der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes wirkstoffgleiches, rabattiertes oder preisgünstiges Arzneimittel austauschen darf.
Die Apotheke ist nach § 129 Abs. 1 SGB V zur Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln (z. B. Rabattarzneimittel) verpflichtet:
Hat die Ärztin oder der Arzt das Feld „aut idem“ markiert (z. B. durch Kreuz, Kringel, Haken, Strich), bedeutet dies ein Substitutionsverbot. Ein Austausch des verordneten Arzneimittels ist damit ausgeschlossen. Auch gegen ein rabattiertes Arzneimittel darf nicht substituiert werden.
Eine Ausnahme ist jedoch der Austausch zwischen Originalprodukten und den zugehörigen Importen. Ist ein Original oder ein Importarzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet, ist der Austausch innerhalb der Gruppe von importierten Arzneimitteln und ihrem Bezugsarzneimittel sowie der entsprechenden importierten Arzneimittel untereinander möglich. Original und Importarzneimittel gelten als identisch.
Dies z. B. ist im Rahmenvertrag in § 9 Abs. 1b geregelt:
In § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag wird der Vergütungsanspruch der Apothekerin oder des Apothekers geregelt, wenn bei Belieferung
Die Regelung eines Austausches gegen einen Rabattvertragsartikel zwischen Originalen und bezugnehmenden Importen bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ist für alle Kassen gültig.