Substitutionsausschlussliste
In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt. Für die in der Substitutionsausschlussliste gelisteten Wirkstoffe ist eine Substitution auch im Notdienst oder bei einem akuten Fall unzulässig.