Chemikalienverbotsverordnung
Als Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) wird die „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ bezeichnet.
Diese muss in Apotheken vor allem dann berücksichtigt werden, wenn Chemikalien abgegeben werden. Nach § 11 der ChemVerbotsV erlangen approbierte Apothekerinnen und Apotheker, Apothekerassistentinnen und -assistenten, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie PTA die nötige Sachkunde innerhalb ihrer Ausbildung, müssen diese aber nach spätestens 6 Jahren mittels einer 1-tägigen Fortbildung wieder auffrischen.