Preisanker
Wird ein Arzneimittel unter namentlicher Nennung eines bestimmten Herstellers ärztlich verordnet, so wird damit eine Preisgrenze (= Preisanker) gesetzt. Diese darf bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels in der Apotheke nicht überschritten werden. Rabattbegünstigte Produkte müssen gemäß § 11 Rahmenvertrag jedoch vorrangig abgegeben werden. Der Preisanker muss demnach nur beachtet werden, wenn entweder kein Rabattvertrag zu beachten ist, der Rabattvertragsartikel nicht lieferbar ist, ein dringender Fall (Akutversorgung/Notdienst) eine sofortige Abgabe notwendig macht oder ein Nichtrabattarzneimittel aufgrund Pharmazeutischer Bedenken abgegeben wird.
Regelungen zur Preisgrenze sind im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verankert.
Regionale Lieferverträge der Primärkassen sind jeweils auf ähnliche Regelungen zu prüfen!