Preisanker

Wird ein Arzneimittel unter namentlicher Nennung eines bestimmten Herstellers ärztlich verordnet, so wird damit eine Preisgrenze (= Preisanker) gesetzt. Diese darf bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels in der Apotheke nicht überschritten werden. Rabattbegünstigte Produkte müssen gemäß § 11 Rahmenvertrag jedoch vorrangig abgegeben werden. Der Preisanker muss demnach nur beachtet werden, wenn entweder kein Rabattvertrag zu beachten ist, der Rabattvertragsartikel nicht lieferbar ist, ein dringender Fall (Akutversorgung/Notdienst) eine sofortige Abgabe notwendig macht oder ein Nichtrabattarzneimittel aufgrund Pharmazeutischer Bedenken abgegeben wird.

Regelungen zur Preisgrenze sind im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verankert.

12 Abs.1 Rahmenvertrag

„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“

► Preisanker: Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer als das verordnete sein.

12 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Bei Arzneimitteln, die sich im Mehrfachvertrieb befinden, ist entgegen Absatz 1 Satz 1 nur jeweils das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig, falls es nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Abgaben nach Satz 1 fallen unter die Regelungen des § 13 Absatz 1.“

► Preisanker: Das abzugebende Arzneimittel im Mehrfachvertrieb darf nicht teurer sein als das preisgünstigste Parallelarzneimittel.

13 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Im importrelevanten Markt nach Absatz 1 ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich; […]. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.

► Preisanker: Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete Präparat.

Regionale Lieferverträge der Primärkassen sind jeweils auf ähnliche Regelungen zu prüfen!