Wunscharzneimittel

In der Apotheke ist man verpflichtet, die GKV-Versicherten vorrangig mit Rabattarzneimitteln zu versorgen. So kann es zu einem Austausch von dem gewohnten Arzneimittel auf ein anderes, rabattiertes Arzneimittel kommen (Voraussetzung: kein Aut-idem-Kreuz). Patientinnen und Patienten haben in diesen Fällen in der Vergangenheit häufig den Wunsch geäußert, gegen Aufzahlung ihr bisheriges Medikament weiterhin zu erhalten. Seit Inkrafttreten des AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) im Jahre 2011 ist es möglich, dass Patientinnen und Patienten ihre verordnete Wunscharznei bekommen – auch dann, wenn diese bei der jeweiligen Krankenkasse nicht rabattiert ist. Dazu müssen sie zunächst den vollen Preis des Arzneimittels in der Apotheke bezahlen und erhalten später nach Einreichung der Rezeptkopie und der Quittung bei der Krankenkasse eine Rückerstattung. Diese Art der Rückerstattung ist in § 13 Abs. 2 SGB V geregelt. 

Ablaufschema:

  • Das Originalkassenrezept wird mit der Sonder-PZN 02567024 und Faktor „7“ bedruckt. Als Taxbetrag wird „0“ eingetragen.
  • Die oder der Versicherte zahlt in der Apotheke den vollen Preis des Arzneimittels (AVP).
  • Anschließend erhält die oder der Versicherte eine Kopie des bedruckten Originalrezeptes und die Quittung über den Arzneimittelkauf. Beides wird für die Kostenerstattung mit der Krankenkasse benötigt.
  • Das Originalrezept wird über das Apothekenrechenzentrum abgerechnet. Die Apotheke erhält für den Bearbeitungsaufwand 0,50 € zzgl. Mehrwertsteuer je Rezept.