Vertragsarztstempel

Der Begriff „Vertragsarztstempel“ hat sich für die Angaben der verordnenden Person auf dem Kassenrezept zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung etabliert. Dabei ist es unerheblich, ob das Rezept bereits mit den Arztangaben bedruckt ist oder tatsächlich ein Stempel auf das Rezept aufgebracht wird.

Wichtig sind die geforderten Angaben im Vertragsarztstempel – diese findet man in § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Seit Mai 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einer Gesundheitseinrichtung arbeiten, auch ihre Kontaktdaten (Adresse und Telefonnummer) auf der Verordnung angeben. Damit müssen im Vertragsarztstempel folgende Angaben enthalten sein:

  • Vor- und Nachname der Vertragsärtzin bzw. Vertragartzes
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis bzw. Klinik bzw. Anschrift der verordnenden Person
  • Telefonnummer

Wichtig

Bei fehlender oder nicht lesbarer Telefonnummer oder einzelnen fehlenden Angaben zur verordnenden Person darf keine Retaxation durch die Krankenkasse erfolgen, wenn die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt aus der Verordnung für Apotheke und Krankenkasse eindeutig ersichtlich ist (lt. § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag).

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Rahmenvertrag