Heilungsmöglichkeiten eines Rezeptes

Apothekenpersonal kann nach ärztlicher Rücksprache bestimmte Angaben auf einem Muster-16- bzw. BtM-Rezept ergänzen oder korrigieren. Das Recht der abgebenden Person zur Korrektur oder Ergänzung einer fehlerhaften Verordnung findet sich in § 6 des Rahmenvertrags. Die Heilungsmöglichkeiten für Entlassverordnungen sind in § 6 der Anlage 8 des Rahmenvertrags zu finden.

Wichtig

Jede Ergänzung oder Korrektur muss die abgebende Person auf dem Rezept vermerken und abzeichnen.

Rezeptangaben dürfen nur dann in der Apotheke geändert werden, wenn ein erkennbarer Irrtum vorliegt bzw. Angaben unleserlich oder nicht vollständig sind!

6 Abs. 1 und 2 Rahmenvertrag

Abs. 1: „[…] Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“

Abs. 2: „Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt.1 Bei elektronischen Verordnungen gilt dies entsprechend, wenn sie einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht vollständig entsprechen. Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abgebende Person auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Eine Rücksprache mit der verschreibenden Person ist hinsichtlich der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 AMVV und § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 BtMVV bei papiergebundenen Verordnungen nicht erforderlich, wenn die überbringende Person des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Die Freistellung von der Rücksprache gilt auch dann, wenn bei einem dringenden Fall diese nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt und damit gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 BtMVV bzw. § 17 Absatz 5a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) abgegeben wurde. Zudem muss die verschreibende Person im Nachhinein unverzüglich durch die Apothekenleiterin / den Apothekenleiter informiert worden sein. Für Verordnungen nach § 3a AMVV gilt die Freistellung von einer Rücksprache nach den Sätzen 4 und 5 nicht; die Angabe des Ausstellungsdatums durch die verschreibende Person bleibt bei diesen Verordnungen entgegen Satz 1 zwingend. […]“

1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:

1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person einschließlich Telefonnummer, 

2. Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum, 

3. Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift) für die das Arzneimittel bestimmt ist

4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form), 

5. Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. 

6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form, 

7. Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig, 

8. BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 BtMVV mit S, T, K, N 

9. Der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung, 

10. BtMVV: Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung 

11. AMVV: Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.