Blutzuckerteststreifen
Für die Abgabe von Blutzuckerteststreifen gibt es mit den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen eigene Liefervereinbarungen. Sie schreiben vor, für welchen Preis bestimmte Teststreifen abgerechnet werden dürfen und in ihnen sind bestimmte Quoten vereinbart, die Apotheken durch Abgabe preisgünstiger Teststreifen erreichen sollen. Für Ersatzkassen gibt es eine bundeseinheitliche Regelung (Ausnahme: Die BARMER hat eine eigene Teststreifenvereinbarung), die eine Einteilung der Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen vorsieht.
Wird in der Apotheke eine Patientin oder ein Patient auf günstigere Teststreifen umgestellt und ist dafür auch die Abgabe eines neuen Blutzuckermessgerätes nötig, so kann die Apotheke für eine Patientin oder einen Patienten innerhalb von 2 Jahren einmal eine Umstellungspauschale abrechnen.
Zudem gibt es bei verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen mittlerweile auch für Blutzuckerteststreifen Rabattverträge, deren Abgabe so belohnt wird, dass Apotheken zusätzlich einen kleinen Betrag abrechnen können und diese Abgabe auf die Erfüllung der Quote angerechnet wird.
Nützlicher Link:
DAP Arbeitshilfe „Ersatzkassen: Versorgung mit Blutzuckerteststreifen”