Arzneimittelsicherheit

Die Apotheke ist innerhalb der Arzneimittelversorgungskette mit dafür verantwortlich, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten und bei Mängeln oder unerwünschten Wirkungen umgehend zu reagieren.

Die Maßnahmen zur Überwachung der Arzneimittelsicherheit und Gefahrenabwehr bezeichnet man als Pharmakovigilanz. Dieser Bereich umfasst alle Maßnahmen zur Entdeckung, Erfassung, Bewertung und Vorbeugung von Nebenwirkungen und anderen arzneimittelbezogenen Problemen.

Die Pflicht der Apothekerinnen und Apotheker zur Meldung von Arzneimittelrisiken an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) ist in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern verankert.

Zudem regelt § 21 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Pflicht der Apothekerin oder des Apothekers zur Meldung von vom Hersteller verursachten Qualitätsmängeln an die zuständige Behörde. Hier ist zudem geregelt, dass die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter oder eine beauftragte Apothekerin oder ein beauftragter Apotheker über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entscheidet und wie die Apotheke mit nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln zu verfahren hat.

 

Nützlicher Link:

DAP Arbeitshilfe „Arzneimittelsicherheit: Was an wen melden?”