Mehrfachvertrieb
Unter dem Begriff Mehrfachvertrieb versteht man die Situation, dass zwei oder mehr patentgeschützte, aut-idem-konforme Originale gleichzeitig und unter unterschiedlichen Handelsnamen auf dem Markt sind. Arzneimittel, die im Mehrfachvertrieb vertrieben werden, nennt man Parallelarzneimittel (siehe § 2 Abs. 15 Rahmenvertrag). Die entsprechenden Regelungen wurden in der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung vereinbart, die zum 01.01.2020 in Kraft trat.
Die Rezeptbelieferung ist in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 geregelt. Bei Verordnung eines Arzneimittels im Mehrfachvertrieb darf das günstigste Parallelarzneimittel oder ein Import zum verordneten Arzneimittel oder ein Import zum Parallelarzneimittel abgegeben werden. Dabei darf das abzugebende Arzneimittel nicht teurer sein als das preisgünstigste Parallelarzneimittel (Preisanker). Die Abgaben von Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb zählen zum importrelevanten Markt und werden daher in die Berechnung des Einsparziels mit eingerechnet.