Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung regelt, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Tierärztin oder einen Tierarzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt ausgestellten Rezeptes abgegeben werden dürfen. Zudem legt sie fest, welche Angaben auf einem Rezept aufzubringen sind.
Es gibt zwei Ausnahmeregelungen für die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel (§ 4 AMVV):
Die Anwendung erlaubt keinen weiteren Aufschub: Die verschreibende Person kann die Apothekerin oder den Apotheker, z. B. telefonisch, über die Verschreibung unterrichten. Das Rezept muss zeitnah nachgereicht werden.
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und auch Tierärztinnen und Tierärzte benötigen für den eigenen Bedarf keine schriftliche Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel, solange diese sich mit einem Arztausweis und Personalausweis legitimieren können.
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dasselbe Rezept über die verschriebene Menge hinaus ist verboten.
Nützlicher Link: