Künstliche Befruchtung
Für Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung übernimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte sind mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung” gekennzeichnet.
Bei der Rezeptbearbeitung ist die Sonder-PZN 09999643 aufzudrucken und das Zuzahlungsfeld mit dem Betrag „0“ zu füllen. Der abzurechnende Betrag entspricht 50 % der entstehenden Kosten.
Liegt kein Hinweis auf eine Verordnung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung vor, ist der volle Arzneimittelpreis zulasten der GKV abzurechnen (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und ggf. Mehrkosten).
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