Rezeptfälschung

In vielen Arzneiversorgungsverträgen ist festgehalten, dass die Apotheke gefälschte Rezepte im Rahmen der Sorgfaltspflicht erkennen muss, wenn auf der Verordnung Fälschungsmerkmale festzustellen waren. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist eine solche Regelung beispielsweise in § 5 Abs. 1 Nummer 6 Satz 6 festgehalten.

5 Abs. 1 Nummer 6 Satz 6

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern oder missbräuchlich genutzte Verordnungsdatensätze dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Merkmale oder Verhaltensweisen, die auf eine Rezeptfälschung hinweisen

Bei einer erkennbar gefälschten Verordnung verweigert die gesetzliche Krankenkasse die Erstattung der Kosten und spricht eine Nullretaxation aus. Häufig ist jedoch schwierig festzustellen, in welchen Fällen die Apotheke eine Fälschung hätte erkennen müssen. In letzter Instanz entscheidet ein Gericht. Es ist wichtig, die Merkmale zu kennen, die auf ein gefälschtes Rezept hindeuten:

1. Verordnung auf Privatrezept trotz Erstattungsmöglichkeit durch GKV
2. Unvollständige oder fehlerhafte Rezeptangaben (z. B. Versichertenstatus 1 für 
Minderjährige, fehlende PLZ vor Ortsangabe, Geburtsjahr der Patientin oder des Patienten nicht zweistellig gedruckt)
3. Unstimmigkeiten bei Arzt- und Betriebsstättennummern

4. Fehlende Magnetcodierung am rechten unteren Rand

5. Fehlende oder falsche Angaben im Arztstempel (z. B. angegebene Telefon-Nr. passt nicht zur Praxis)

6. Kopiertes oder selbstgedrucktes Rezept

7. Die Anschrift der versicherten Person ist räumlich weit entfernt vom Standort der Apotheke oder die Arztpraxis ist weit entfernt von Wohnort oder Apothekenstandort.

8. Folgende Wirkstoffe oder folgende Arzneimittelgruppen können auf einen Missbrauch bzw. eine Rezeptfälschung hinweisen:

  • Benzodiazepine:
    z. B. Alprazolam, Bromazepam, Chlordiazepoxid, Diazepam und Analoga wie Zolpidem und Zopiclon
  • Starke Schmerzmittel:
    z. B. Buprenorphin, Fentanyl, Oxycodon, Hydrocodon, Hydromorphon, Dihydrocodein, Morphin, Tilidin und Tramadol
  • Psychopharmaka und Antidepressiva:
    z. B. Amitriptylin, Citalopram, Fluoxetin, Risperidon, Haloperidol
  • Missbräuchlich verwendete Wirkstoffe der Doping-/Bodybuilder-Szene:
    z. B. Anastrozol, Exemestan, Somatropin, Norditropin, Genotropin, Testosteron, Tamoxifen, Clomifen und Clenbuterol
  • Inkretinmimetika:
    z. B. Tirzepatid, Semaglutid

9. Auch das Auftreten und Verhalten bei der Rezeptübergabe und nicht zuletzt der Zeitpunkt der Übergabe können ein Hinweis auf eine Fälschung sein:

  • Häufig werden Fälschungen an einem Mittwochnachmittag, Samstag, Sonn- oder Feiertag vorgelegt, damit keine ärtzliche Rücksprache erfolgen kann.
  • Die Einlösung des Rezepts erfolgt unter Zeitdruck während der typischen Stoßzeiten.