Rezeptur
Nach § 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) lautet die Definition einer Rezeptur wie folgt:
Bei der Herstellung muss zunächst eine Herstellungsanweisung angefertigt und diesbezüglich auch eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden. Die Herstellung ist in Form eines Herstellungsprotokolls zu dokumentieren.
Nach § 14 Abs. 1 ApBetrO muss eine Rezeptur folgendermaßen gekennzeichnet werden:
Ob eine Rezeptur zulasten einer GKV abgerechnet werden kann, richtet sich nach den enthaltenen Inhaltsstoffen. Rezepturen, die ausschließlich nicht verschreibungspflichtige Bestandteile enthalten, können in der Regel für Erwachsene nicht auf GKV-Rezept verordnet werden. Eine Ausnahme stellen Rezepturen dar, die OTC-Bestandteile enthalten, die in der OTC-Ausnahmeliste des G-BA genannt werden.