Medikationsplan

Nach § 31a SGB V hat jede versicherte Person, die gleichzeitig drei oder mehr verordnete Arzneimittel einnimmt, das Recht auf einen Medikationsplan. Dieser wird anhand eines bundeseinheitlichen Vordruckes erstellt und soll im Idealfall alle – auch von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten – verordneten Arzneimittel inklusive Anwendungshinweisen ebenso auflisten wie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die die Patientin oder der Patient selbst erwirbt. Medizinprodukte, die sich möglicherweise auf die Anwendung der Arzneimittel auswirken, sollen gleichfalls aufgelistet werden.

Die Patientin bzw. der Patient erhält den Medikationsplan von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, sodass fortlaufend auch alle weiteren Arzneimittel eingetragen werden können.

Langfristiges Ziel ist, diese Daten für alle im Gesundheitssystem Beschäftigten verfügbar zu machen (z. B. per Gesundheitskarte), um so die Arzneimitteltherapiesicherheit zu steigern und das Risiko für Wechselwirkungen und Anwendungsfehler zu reduzieren.