Vier Preisgünstigste
Der Begriff der „vier Preisgünstigsten“ wird im Rahmenvertrag in § 12 genannt und meint die vier Abgabealternativen, wenn die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht möglich ist. Beim Preisvergleich müssen alle gesetzlichen Rabatte beachtet werden. Es werden nicht die regulären Verkaufspreise verglichen.
Eine Abgabe eines Rabattartikels kommt nicht zustande, wenn:
- das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist,
- es sich um einen dringenden Fall (Akutversorgung/Notdienst) handelt,
- Pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel vorliegen oder
- kein Rabattvertrag vereinbart wurde.
Ermittlung der vier Preisgünstigsten
Gibt es genau vier Arzneimittel mit identischem, um die gesetzlichen Rabatte bereinigtem Preis, so sind die vier Preisgünstigsten z. B.:
4 Arzneimittel à 25 €
2 Arzneimittel à 26 €
5 Arzneimittel à 27 €
2 Arzneimittel à 28 €
Gibt es hingegen nur drei Arzneimittel mit identisch niedrigem Preis, so zählen die Artikel mit dem nächsthöheren Preis zum Auswahlbereich. Hier umfasst der Bereich der vier Preisgünstigsten z. B. sechs Arzneimittel:
3 Arzneimittel à 25 €
3 Arzneimittel à 26 €
2 Arzneimittel à 27 €
2 Arzneimittel à 28 €
Der Auswahlbereich vergrößert sich jeweils um die Arzneimittel der viertniedrigsten Preisstufe, wenn in der ersten, zweiten und dritten Preisstufe nur insgesamt drei Arzneimittel ermittelt wurden:
1 Arzneimittel à 25 €
1 Arzneimittel à 26 €
1 Arzneimittel à 27 €
4 Arzneimittel à 28 €
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