Verordnungseinschränkung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.

In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) findet sich eine Übersicht über alle bereits bestehenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung.

Beispiel für eine Verordnungseinschränkung:

 

Die Anlage III der AM-RL richtet sich primär an die verordnende Person, daher sind die Vorgaben von der verordnenden Person zu beachten. Fällt der Apotheke jedoch auf, dass z. B. eine Verordnungseinschränkung besteht, und sind noch Fragen offen, so sollte im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen Apotheke und Arztpraxis Rücksprache gehalten und das Ergebnis der Rücksprache auf der Verordnung dokumentiert werden (inkl. Unterschrift und Datum).

 

 

Nützliche Links

Anlage III der AM-RL