Mischverordnung

Unter einer Mischverordnung versteht man die gleichzeitige Verordnung eines Arzneimittels und eines Hilfsmittels auf einem Rezept. In vielen Arzneimittellieferverträgen ist vereinbart, dass die Apotheke Mischverordnungen nicht beliefern darf. Die Apotheke muss entweder die Hilfsmittel oder die Arzneimittel auf der ärztlichen Verordnung streichen, ansonsten wird die Kasse die zu streichenden Präparate auswählen und deren Erstattung verweigern. In den meisten Lieferverträgen ist vereinbart, dass das Hilfsmittel von der Verordnung zu streichen ist (z. B. vdek-Arzneiversorgungsvertrag).

Hilfsmittel sollen nicht gemeinsam mit einem Arzneimittel oder einem anderen Medizinprodukt auf demselben Rezept verordnet werden, um nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget der Ärztin oder des Arztes hineingerechnet zu werden (Hilfsmittel sind nicht budgetiert). Diese Regelung hat also nur abrechnungstechnische Gründe.