Arzneilieferverträge und Arzneiversorgungsvertrag
Arzneilieferverträge werden zwischen dem jeweiligen Landesapothekerverband und den Landesverbänden der Innungs-, Orts- und Betriebskrankenkassen sowie der landwirtschaftlichen Krankenkassen geschlossen. Für die Verbände der Ersatzkassen gilt ein bundesweiter Arzneiversorgungsvertrag, der mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen wird.
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen sind u. a. folgende Punkte geregelt:
Leiterinnen und Leiter öffentlicher Apotheken, die nicht Mitglieder eines Landesverbandes sind, sind nur dann lieferberechtigt, wenn diese durch eine Erklärung den Arzneiliefervertrag sowie den Rahmenvertrag anerkennen. Diese Zustimmung ist dem Deutschen Apothekerverband und den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen vorzulegen.
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