Arzneimittel ohne N-Bezeichnung

Arzneimittelpackungen tragen kein N-Kennzeichen, wenn ihr Packungsinhalt außerhalb der nach Packungsgrößenverordnung festgelegten N-Bereiche liegt. Das bedeutet, Packungen ohne N-Größe können unterhalb von N1, zwischen den N-Bereichen oder oberhalb des größten definierten N-Bereichs liegen. Wenn der Packungsinhalt den größten definierten N-Bereich übersteigt, handelt es sich um nicht erstattungsfähige Jumbopackungen.

Packungen ohne N-Kennzeichen dürfen abgegeben werden, sofern die exakte Menge auf der Verordnung vermerkt ist und diese unterhalb des größten N-Bereichs liegt. Somit ist die Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen maßgeblich von den in der Packungsgrößenverordnung für das jeweilige Arzneimittel definierten Normbereichen abhängig.

Verordnete Mengen, die keinem Normbereich zuzuordnen sind, müssen nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag stückzahlgenau beliefert werden.

 

Nützlicher Link: 

DAP Arbeitshilfe „Arzneimittel ohne N-Bezeichnung”