BtM-Verordnung

Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich auf den gelben BtM-Rezepten und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die BtM-Rezeptformulare werden personenbezogen für die entsprechende Ärztin oder den entsprechenden Arzt von der Bundesopiumstelle ausgegeben. Sie sind ausschließlich zur Verwendung durch die entsprechende Ärztin oder den entsprechenden Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden.

Bei BtM-Rezepten sind neben den rechtlichen/vertraglichen Vereinbarungen für Muster-16-Rezepte auch BtM-rechtliche Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich sind BtM-Rezepte z. B. nur 8 Tage gültig (inkl. Verschreibungsdatum).

Ein BtM-Rezept besteht außerdem immer aus einem dreiteiligen Vordruck:

Teil I: Dokumentation in der Apotheke
Teil II: Abrechnung mit der Krankenkasse
Teil III: Dokumentation in der Arztpraxis

 

Nützlicher Link:

DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf dem Papier-BtM-Rezept”