Solitärer Markt

Arzneimittel, die nach den Kriterien des § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag verordnet sind, zählen zum sogenannten solitären Markt.

Darunter fallen Verordnungen, bei denen mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Nur Original- und Importarzneimittel stehen zur Auswahl
  • Gesetztes Aut-idem Kreuz
  • Arzneimittel, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen (AM-RL Anlage VII Teil B)
  • Biologikum, das nicht in Anlage 1 des Rahmenvertrags gelistet ist

 

Der solitäre Markt ist Bestandteil des importrelevanten Marktes; der importrelevante Markt setzt sich aus Fertigarzneimitteln des solitären Marktes und aus Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb zusammen (§ 13 Abs. 1 Rahmenvertrag).