Rezept, ordnungsgemäß
Welche Angaben auf einer Arzneimittelverordnung gemacht werden müssen, ist in § 2 der AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) bzw. für Betäubungsmittel in § 9 der BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) geregelt.
Entspricht eine Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, darf die Apotheke einige Bereiche vor der Abgabe „heilen“ (§ 6 Rahmenvertrag).
Die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf sogenannten T-Rezepten verordnet werden. Es gelten zusätzlich die Bedingungen gemäß § 3a AMVV.
In den Arzneilieferverträgen zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen sind in der Regel weitere Kriterien definiert, die ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept ausmachen (z. B. Arztnummer, BSNR).
Nützliche Links
DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten vor Rezeptabrechnung"