Rezept, ordnungsgemäß

Welche Angaben auf einer Arzneimittelverordnung gemacht werden müssen, ist in § 2 der AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) bzw. für Betäubungsmittel in § 9 der BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) geregelt.

Entspricht eine Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, darf die Apotheke einige Bereiche vor der Abgabe „heilen“ (§ 6 Rahmenvertrag).

Die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf sogenannten T-Rezepten verordnet werden. Es gelten zusätzlich die Bedingungen gemäß § 3a AMVV.

In den Arzneilieferverträgen zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen sind in der Regel weitere Kriterien definiert, die ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept ausmachen (z. B. Arztnummer, BSNR).